2. Säule – lassen Sie Ihren Lebenspartner nicht im Stich!

13.04.2022
Gourmet 4/22
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Wer nicht verheiratet ist, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Vorsorge-Guthaben des verstorbenen Partners. Darum muss man selbst Vorkehrungen treffen. –  Ein Beitrag von Romina Mutter, Vorsorgespezialistin, in den VZ-News, den wir mit freundlicher Genehmigung des VZ VermögensZentrums publizieren.

Wenn dem Lebenspartner etwas zustösst, ist es ein weiterer Schock zu erfah­ren, dass die Pensionskasse nichts zahlt. Das kommt immer wieder vor: Selbst wenn man jahrelang zusam­menlebt und gemeinsame Kinder hat, kann man ohne Trauschein leer ausgehen.

Denn anders als Verhei­ratete haben Unverheiratete keinen gesetzlichen An­spruch auf Hinterlassenen­leistungen der AHV, der obligatorischen Unfallver­sicherung oder der Pen­sionskasse des verstorbenen Lebenspartners.

Melden Sie Ihren Partner in der PK an

Unter Umständen dürfen Pensionskassen Todesfall­leistungen ausrichten. Doch selbst wenn alle Vorausset­zungen erfüllt sind, genügt es oft nicht, wenn man den Lebenspartner zum Beispiel im Testament als Allein­erben einsetzt. Denn Gut­haben in der Pensionskasse, der Freizügig keit und der Säule 3a sind nicht im Erb­recht geregelt, sondern im Vorsorgerecht – und das ist komplex. In der Freizügig­keitseinrichtung kann man seinen Lebenspartner zum Beispiel mit Kindern unter 18 bzw. 25 Jahren auf einen Rang setzen. Für Pensions­kassen gelten «Kann-­Be­stimmungen» – dort ist  der Spielraum im Reglement definiert (vgl. Grafik).

Wer seinen Lebenspart­ner bestmöglich absichern möchte, sollte bei diesen Punkten ansetzen:

  • Lesen Sie die Regle­mente Ihrer Vorsorge­Ein­richtungen sorgfältig und fragen Sie eine Fachperson, wenn etwas unklar ist.
  • Informieren Sie Ihre Vorsorge-­Einrichtungen da­rüber, dass Sie Ihren Partner begünstigen wollen – und zwar schriftlich, wenn Sie möchten, dass er berück­sichtigt wird. Oft ist eine Anmeldung zu Lebzeiten notwendig, damit der Le­benspartner im Todesfall begünstigt werden kann.

VZ VermögensZentrum

8002 Zürich

Tel. 044 207 27 27

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