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Sind die Prämien für die Krankentaggeldversicherung steuerlich abzugsfähig?

03.07.2024
Gourmet 7/8/24
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Um was geht es?

In seiner Steuererklärung betreffend das Jahr 2018 machte ein Angestellter des Gastgewerbes u.a. Abzüge für die Prämien seiner Krankentaggeldversicherung geltend. Das kantonale Steueramt liess diesen Abzug nicht zu und rechnete ihn mit definitiver Veranlagungsverfügung vom Dezember 2019 wieder auf. Dagegen erhob der Angestellte im Januar 2020 Einsprache. Er argumentierte, dass in seinem Fall die Krankentaggeldversicherung obligatorisch sei und daher die Prämien – im Gegensatz zu freiwilligen Versicherungen – vollumfänglich zum Abzug zuzulassen seien, weil es sich um sogenannte «Erwerbsunkosten» handle. Die Prämien der Krankentaggeldversicherung stünden nämlich in direktem Zusammenhang mit dem erzielten steuerbaren Erwerbseinkommen. In seinem Einspracheentscheid vom Dezember 2021 wies das kantonale Steueramt die Einsprache gegen die KTG-Prämien ab. Das vom Einsprecher angerufene kantonale Steuergericht bestätigte die Abweisung im Juni 2022. Im September 2022 gelangte der Steuerpflichtige an das Bundesgericht.

Was ist strittig?

Umstritten war, ob die Prämien für die Krankentaggeldversicherung unter den allgemeinen Versicherungsabzug fallen, oder anderweitig vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden dürfen.

So war die Vorinstanz der Meinung, dass es sich bei den Prämien für die Krankentaggeldversicherung nicht um «Berufskosten» handle, weshalb die Prämien nur im Rahmen des betragsmässig beschränkten «allgemeinen Versicherungsabzuges» absetzbar seien. Und selbst wenn es sich um Berufskosten handeln sollte, wären die Prämien in der Pauschale inbegriffen, welche der Beschwerdeführer aber bereits vollständig ausgeschöpft habe.

Demgegenüber brachte der Steuerpflichtige vor, die Einordnung der Prämien unter den allgemeinen Versicherungsabzug sei nicht sachgerecht. Infolge der Bestimmungen im Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe sei der Prämien-Anfall nicht freiwillig, und infolge der Erschöpfung durch die betragsmässige Beschränkung beim «freiwilligen Versicherungsabzug» sei die Zuordnung zu diesem nicht angängig. Vielmehr müssten die Prämien vollumfänglich als Berufskosten zum Abzug zugelassen werden.

Erwägungen des Bundesgerichts

Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die gesetzlich erlaubten Abzüge abgerechnet. Konkret zum Abzug zugelassen sind Gewinnungskosten, allgemeine Abzüge sowie die Sozialabzüge. Zur Beurteilung, ob es sich bei den Prämien für die Krankentaggeldversicherung um Gewinnungskosten handelt, steht das Kriterium der Freiwilligkeit zur Bezahlung der Prämien im Vordergrund. Die Möglichkeit zum Abschluss einer kollektiven Krankentaggeldversicherung, wonach der Arbeitgeber die Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR mit einer mindestens gleichwertigen Versicherungsregelung ersetzen kann, geht aus Art. 23 Abs. 1 des allgemeinverbindlichen Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes hervor. Art. 23 Abs. 2 L-GAV regelt u.a., dass die Prämien der Krankengeldversicherung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter hälftig geteilt werden und vom Lohn abgezogen werden dürfen. Vorliegend hatte die Arbeitgeberin dem Steuerpflichtigen die hälftige Krankentaggeld-Prämie direkt vom Lohn abgezogen und so auf ihn als Arbeitnehmer überwälzt. Durch diese Überwälzung kann aus Sicht des Steuerpflichtigen nicht von freiwillig bezahlten Versicherungsprämien gesprochen werden. Daher sind die auf den Steuerpflichtigen überwälzten hälftigen Prämien der Krankentaggeldversicherung als berufsbedingte «Gewinnungskosten» zu qualifizieren. Dafür sind im Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern (DBG) Pauschalansätze festgelegt, wobei der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offensteht. Demnach sind die vom Arbeitgeber auf den Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer überwälzten hälftigen Prämien für die Krankentaggeld-Versicherung vom steuerbaren Einkommen als Gewinnungskosten sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staatssteuern im Rahmen der Berufskostenpauschale absetzbar.

«Recht haben» ist nicht gleich «Recht bekommen»

Im vorliegenden Fall unterliess der Beschwerdeführer allerdings den konkreten Nachweis, dass und inwieweit die geltend gemachten Berufskosten in der Summe die gesetzliche Pauschale betragsmässig übersteigen würden, weshalb der Nachweis höherer Kosten scheiterte. Im rechtlichen Ergebnis blieb es deshalb dabei, dass auch die KTG-Prämien bereits vom Pauschalabzug abgedeckt waren, weshalb die Beschwerde vom Bundesgericht kostenfällig abgewiesen wurde (BGE 9C_732/2022 vom 18.12.2023).

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