So muss der überlebende Partner das Eigenheim nicht aufgeben

05.08.2021
Gourmet 8/21
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Wenn Ehepaare keine Regelung für den Todesfall treffen, kann es zu Problemen mit dem Haus kommen. Denn dem überlebenden Elternteil könnte das Geld fehlen, um die Kinder auszuzahlen. Lesen Sie hier, wie Sie dieses Problem vermeiden. –  Ein Beitrag von Sarah Wagner, Leiterin Nachlassplanung,  in den VZ-News, den wir mit  freundlicher Genehmigung des VZ VermögensZentrums publizieren.

Das Haus verkaufen, um den Kindern ihren Erbanteil auszuzahlen: Viele Eheleute möchten nicht, dass es dazu kommt. Für sie ist es besser, wenn die Kinder erst erben, wenn auch der zweite Elternteil stirbt. Darum sichern sie sich mit einer Meistbegünstigung so gut wie möglich ab. Zu Recht:

  • In einem Ehevertrag weisen sie sich gegenseitig die gesamte Errungenschaft zu. Das ist der Teil des Vermögens, den sie während der Ehe gemeinsam aufgebaut haben – meistens auch das Eigenheim.
  • Indem sie ihre Kinder in einem Testament oder Erbvertrag auf den gesetzlichen Pflichtteil von (heute noch) 3/8 setzen, verringern sie deren Anspruch weiter.

Nutzniessung statt Eigentum

Unter Umständen muss der überlebende Partner das Eigenheim trotzdem verkaufen, um die Pflichtteile der Kinder auszuzahlen. Denn Pflichtteile kann man grundsätzlich nur umgehen, wenn die Kinder auf ihren Anspruch verzichten.

Tipp: Sie können sich gegenseitig auch die sogenannte Nutzniessung am gesetzlichen Erbanteil der Kinder zuteilen. Das heisst: Sie weisen das Eigenheim ganz oder teilweise Ihren Kindern zu und sichern sich das Recht, ein Leben lang darin zu wohnen:

  • Das gibt Spielraum, um das Eigenheim zum Beispiel zu vermieten und mit den Einnahmen den Lebensunterhalt zu decken.
  • Nutzniesser zahlen den Unterhalt, die Nebenkosten und die Steuern für das Eigenheim. Auslagen wie Hypozinsen und Gebäudeversicherungen dürfen Sie von Ihrem steuerbaren Einkommen abziehen.
  • Mit der Reform des Erbrechts verringert sich der Pflichtteil der Kinder. Ab 2023 können sich Ehepaare gegenseitig 1/2 des Nachlasses zu Eigentum und 1/2 zur lebenslangen Nutzniessung zusprechen (siehe Grafik).

Wichtig: Je nach Ehevermögen, Einkommen und Familienkonstellation sind weitere/andere Massnahmen nötig. Besprechen die darum Ihre Situation am besten mit einer erfahrenen Fachperson.

Patchwork-Familie: Wer erbt was und von wem?

Heute bringen viele Partner Kinder aus früheren Beziehungen in eine Partnerschaft mit. Unser Erbrecht ist nicht auf solche Patchwork-Familien ausgerichtet. Ausser Adoptivkindern, Ehe- und eingetragenen Partnern haben nur Blutsverwandte einen gesetzlichen Erbanspruch. Lebenspartner, Stief- und Pflegekinder gehen hingegen leer aus.

Beispiel: Ein Mann möchte in erster Linie seine Lebenspartnerin begünstigen, nicht aber deren Kinder. In seinem Testament weist er darum die freie Quote ihr als Vorerbin zu und setzt seine Kinder als Nacherben ein. Bei seinem Tod erhalten seine Kinder ihren Pflichtteil; das restliche Vermögen gehört seiner Partnerin. Was bei ihrem Tod von der freien Quote übrig ist, erben die Kinder des verstorbenen Partners, nicht ihre eigenen.

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VZ VermögensZentrum

8002 Zürich

Tel. 044 207 27 27

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