Ehevertrag:

Unromantisches Tabu oder notwendige Absicherung?

04.06.2021
Gourmet 6/21
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Dem Ehevertrag haftet etwas Unromantisches an. Zu Unrecht: Die Vereinbarung kann helfen, den eigenen Partner maximal zu begünstigen. – Ein Beitrag von Renato Sauter, Leiter Nachlassberatung, in den VZ-News, den wir mit freundlicher Genehmigung des VZ VermögensZentrums publizieren.

Ehevertrag bedeutet für viele Gütertrennung. Lässt sich ein Paar scheiden, behalten beide, was sie in die Ehe eingebracht und geerbt haben und auch was sie während der Ehe selbst erwirtschaftet haben. Das kann wichtig sein, wenn ein Partner eine Firma besitzt, weil mit dieser Regelung die Firma von einer Scheidung nicht betroffen ist. Den Ehevertrag sollte man aber nicht auf diesen Fall reduzieren, denn er kann viel mehr. Die meisten Eheleute können damit ihre gemeinsame Zukunft besser planen. Viele wollen sich gegenseitig über den Tod hinaus absichern, damit der überlebende Partner nicht in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Zwei wichtige Dinge kann man in einem Ehevertrag regeln:

1. Gesamte Errungenschaft zuweisen

Oft steckt das grösste Vermögen in der Errungenschaft. Die Errungenschaft ist das, was Eheleute während der Ehe zusammen aufbauen – meistens auch das Eigenheim. Ehepartner mit gemeinsamen Kindern können sich im Ehevertrag die gesamte Errungenschaft zuweisen. Der Vorteil: Im Todesfall wird nur das Eigengut unter den Erben aufgeteilt. Zum Eigengut gehört, was man in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat.

2. Zur Gütergemeinschaft wechseln

Besteht das eheliche Vermögen vor allem aus Eigengut, kann man den weniger begüterten Ehepartner besserstellen, indem man von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütergemeinschaft wechselt. So wird das Eigengut zu Gesamtgut, das beiden Ehepartnern je zur Hälfte gehört. Wer seinen Ehepartner noch weiter absichern will, kann die Kinder in einem Testament auf ihre Pflichtteile setzen. Der überlebende Partner erhält so 5/8 des Nachlassvermögens. Das neue Erbrecht sieht tiefere Pflichtteile für Nachkommen vor. Das heisst: Wenn die Revision voraussichtlich ab 1. Januar 2023 in Kraft tritt, kann man seinem Ehepartner sogar 3/4 vererben (Grafik unten).

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8002 Zürich

Tel. 044 207 27 27

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