Was tun gegen «No Show»?
Das Telefon klingelt im Restaurant «Drei Sterne». Der Chef de Service nimmt ab und reserviert einen schönen Tisch für acht Personen um 20.00 Uhr auf den Namen «Meier» (Name erfunden) und nimmt die Mobile-Nummer des Anrufers auf. Am Abend füllt sich das Gastlokal. Es müssen Kunden abgewiesen werden. Ihr Hinweis, dass im hinteren Teil des Lokals ja noch ein freier Tisch sei, wird mit «Dieser Tisch ist reserviert» abgetan.
So geht es den ganzen Abend. Ebensolang bleibt der schöne Tisch leer. Als der Restaurantinhaber am folgenden Tag die aufgenommene Mobile-Nummer anruft, nimmt eine Frau «Huber» (Name erfunden) ab, welche mit der Reservation offensichtlich nichts zu tun hat. Angefragten Gastwirten zufolge scheint es vor allem in städtischen Regionen ein «Sport» zu werden, dass z.B. Gruppen von Geschäfts- oder Arbeitskollegen beschliessen, «abends zusammen in den Apéro und vielleicht noch etwas essen zu gehen». Da man sich nicht auf ein bestimmtes Lokal einigen kann, reserviert man vorsorglich gleich in mehreren Restaurants und will dann adhoc entscheiden, ob und wo man noch hingeht. Tüpiert sind gleich mehrere Restaurants, die ihre Tische vergebens freigehalten haben.
Tischreservation verbindlich
Bewirtungsverträge werden immer noch überwiegend mündlich direkt am Restauranttisch mit der Bestellung der Gäste abgeschlossen. Aber auch bei telefonischer Reservation kommt zwischen dem Gastwirt und dem Gast ein verbindlicher Vertrag zustande: Der Wirt verpflichtet sich, dem Kunden einen Tisch zur Verfügung zu stellen, Essen und Getränke anzubieten sowie Garderobe und weitere Restaurantinfrastruktur (wie Toiletten) bereit zu halten, etc. Demgegenüber signalisiert der Besucher die Bereitschaft zur Bezahlung des Entgelts für die Bewirtungsleistungen. Der Wirt informiert sich jeweils über die Gäste-Anzahl, um einen geeigneten Tisch zu reservieren. Für den Gast sind die Verpflegungs-Preise des Restaurationsbetriebes bestimmt bzw. bestimmbar.
Bleiben demgegenüber anlässlich der Reservation die Zahl der Gäste unklar und/oder die Verpflegungs-Preise unbestimmt, fehlt die Einigung über wesentliche Punkte des Bewirtungsvertrages. Man geht diesfalls von einem reinen Gefälligkeitsverhältnis aus, ohne beidseitige Verbindlichkeit. Daher kann der Gastwirt trotz mündlicher Abrede grundsätzlich frei über den Tisch verfügen, umgekehrt aber den Gast bei Nichterscheinen auch nicht rechtlich belangen.
Bei «No Show», d.h. falls der Gast trotz Reservation nicht zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. nicht in der reservierten Anzahl Gäste erscheint, verletzt er den abgeschlossenen Bewirtungsvertrag. Diesfalls hat der Gastwirt die Wahl, entweder sofort vom Vertrag zurückzutreten und den reservierten Tisch anderweitig zu vergeben oder am Vertrag festzuhalten und vom Kunden eine Entschädigung zu verlangen (Art. 107 Abs. 2 OR). Allerdings muss der Gastwirt seinen Schaden im Streitfall nachweisen können. Aufgrund der Schwierigkeiten mit der Schadensberechnung, der Beweisbarkeit und mit Blick auf den unverhältnismässig grossen Aufwand für die rechtliche Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs wird im normalen Gastro-Alltag meistens davon abgesehen.
Wie kann sich der Gastwirt vor «No Show»-Schaden schützen?
Möglich ist die vorgängige Erhebung einer Anzahlung zur Verbindlichkeit der Reservation. Das Akonto wird mit der Konsumationsrechnung verrechnet oder bei «No Show» als Schadenspauschale einbehalten bzw. dem Schaden angerechnet. Die zumindest teilweise Vorauszahlung ist bei «angesagten Restaurants» wie auch im Bankettgeschäft bereits üblich, jedoch im «normalen Gastro-Alltag» kaum praktikabel. Immerhin besteht das Recht des Gastwirts auf Vorauszahlung selbst in jenen Kantonen, welche noch die Bewirtungspflicht bzw. den sogenannten Kontrahierungszwang kennen (vgl. § 12 Abs. 2 WG SO oder Art. 29 Abs. 1 WG GE). – Sodann kann der versetzte Gastwirt dem ausgebliebenen Gast nachträglich eine Rechnung für den nicht beanspruchten Tisch stellen, sofern er es nicht verpasst hat, dessen persönliche Anschrift bei der Reservation aufzunehmen.
Kreditkartenangaben sind hilfreich
Betreibt das Restaurant eine Online-Reservation, kann die Tischreservation von den genannten Angaben und dem Akzept der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Betriebes abhängig gemacht werden. Der Kunde wird schon anlässlich der Reservation auf die «No Show»-Gebühr hingewiesen, welche beispielsweise nach Ablauf des «Respekt-Viertels» anfällt, d.h. 15 Minuten nach dem Reservations-Termin. Je nach Umständen ist es aber empfehlenswert, vor der anderweitigen Tisch-Vergabe zu versuchen, den verspäteten Kunden per Telefon oder SMS zu erreichen. In den AGB können weitere Bedingungen bei Annullation oder Nichterscheinen des Kunden geregelt werden, beispielsweise durch Festlegung von Pauschalen und / oder Konventionalstrafen. Damit entfallen Schwierigkeiten mit der Schadensberechnung. Allerdings müssen solche AGB-Regeln, um Geltung zu erlangen, vom Vertragspartner explizit übernommen werden, z.B. durch Anklicken des entsprechenden Buttons auf der Reservations-Plattform. Aus diesem Grunde kommen die AGB bei bloss mündlicher Reservationen kaum je zur Anwendung.
Schadensminderungspflicht und vereinfachte Schadensbereinigung
Zwar ist der Gastwirt bei nicht bzw. nicht rechtzeitigem Eintreffen der Gäste frei, ja, er hat sogar die rechtliche Verpflichtung, den Tisch nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben und das Zumutbare vorzukehren, um seinen «No Show»-Schaden zu minimieren (Art. 44 OR).
Bei Nicherscheinen der Gäste wird die Reservationsgebühr direkt von der Kreditkarte abgezogen. Auf diese Weise kann der Gastwirt den mit einem «No Show» verbundenen Zusatzaufwand an Zeit und Kosten einsparen, zumal sich ein Rechtsverfahren bei den meisten Alltags-Reservationen kaum je lohnt. Allerdings hat der Kreditkarteninhaber die Möglichkeit, sich innert einer Frist von i.d.R. 30 Tagen beim Kreditkartenunternehmen gegen die Abbuchung zu wehren. Unterlässt er dies, muss er selber gegen die Abbuchung rechtlich vorgehen. Aber angesichts des meist geringen Streitbetrages wird auch er das regelmässig deutlich höhere Verfahrenskostenrisiko oftmals scheuen.
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