Weist der Freispruch des «Walliserkanne»-Wirts auf ein Problem der Strafjustiz hin?
Nach einer pandemiebedingten Durststrecke sind die ausländischen Touristen zurück in der Schweiz. Allerdings wird befürchtet, dass die Inflation etwas auf die Reiselust der Europäer drücken könnte, sodass in diesem Gästesegment eine Stagnation für dieses Jahr prognostiziert wird. Grund genug für manchen Gastwirt, sich zu überlegen, was er tun kann, dass sich diese Gäste in Schweizer Wirtsstuben noch wohler fühlen. Dabei drängt sich allein aufgrund der geo-graphischen Lage der Schweiz inmitten der Eurozone regelmässig die Frage auf, ob aus Rücksicht auf Gäste der Eurozone oder solche, die sich auf der Durch-reise befinden, die Preise auf der Speisekarte auch in Euro angegeben werden sollen. Was gilt es dabei zu beachten?
Was ist bei Preisangaben in Euro zu beachten?
Werden Preisangaben z.B. auf der Speisekarte in Euro gemacht, gilt Folgendes: In der Schweiz ist nur der Schweizer Franken ein offizielles Zahlungsmittel. So hält die Preisbekanntgabeverordnung fest, dass gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizer Franken bekannt zu geben ist (Art. 10 Abs. 1 PBV). Eine Preisangabe nur in Euro reicht demnach nicht aus.
Der Wechselkurs und das Wechseldatum der Umrechnung von CHF in Euro, auf denen die Angaben in Euro beruhen, sind in den entsprechenden Kommunikationsmitteln (z.B. Speisekarte) leicht sichtbar und gut lesbar bekannt zu geben. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Preis in Euro Kursänderungen unterworfen sein kann.
Welcher Wechselkurs gilt?
Die Gastroverbände empfehlen, bei der Annahme von Bargeld vom aktuellen Tageskurs der Bank auszugehen. Immerhin wird den Gastgebern zugestanden, ein minimal schlechterer Wechselkurs als der aktuelle Kurs der Banken anzuwenden. Ein solcher Kurseinschlag lässt sich zwar mit dem zusätzlichen Aufwand und Risiko begründen, allerdings dürfte ein zu schlechter Wechselkurs der eigentlichen Idee, bei den Gästen zu punkten, indem auf ihre Bedürfnisse eingegangen wird, diametral entgegenstehen. Tatsächlich gibt es aber keine bindenden Vorschriften zum anzuwendenden Wechselkurs. Der Gastwirt, der seinen Gästen entgegenkommt und auf die Bezahlung mit dem offiziellen Zahlungsmittel verzichtet, ist frei, die Bedingungen für die Bezahlung mit Fremdwährungen festzulegen.
Soll das Wechselgeld in Euro oder in Franken zurückerstatten werden?
Ein ausländischer Gast wird es sehr schätzen, wenn ihm auch das Rückgeld in Euro zurückerstattet wird. Dies dürfte wohl aber nur in grenznahen Gaststätten praktikabel sein, die von einer grossen Zahl von Touristen aus der Eurozone aufgesucht werden und das Service-Portemonnaie entsprechend über einen ausreichenden Stock auch an Euro verfügt. Üblicherweise wird jedoch dem Gast auch bei Preisangaben in Euro das Wechselgeld in Franken zurückerstattet werden. Das Wechselgeld ist dann entspre-chend wiederum zum festgelegten Wechselkurs umzurechnen.
Fazit
Die Preisangabe in Euro kann bei den Gästen Goodwill schaffen und im besten Fall zusätzliche Gäste anlocken. Dabei sind aber bestimmte rechtliche Vorgaben zu beachten.
GastroLegal
Dr. iur. Peter P. Theiler
Gerechtigkeitsgasse 23
8001 Zürich
Tel. 044 204 55 33
info@gastrolegal.ch