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Wirtepatent-Inhaber «wusste nichts» von den Spielautomaten

07.04.2023
Gourmet 4/23
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Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte einen Wirtepatent-Inhaber, der für den Verstoss gegen das Geldspielverbot mitverantwortlich war. 

«Unwissenheit schützt vor Strafe nicht»

Bei einer Razzia in einem Club in St. Gallen fand die Polizei zwei Monitore, die als Geldspielautomaten genutzt wurden. Darauf er liess

die Eidgenössische Spielbankenkommission eine Strafverfügung wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele [BGS; SR 935.51]. Verfügungs-Adressat war der Inhaber des Wirtepatents für diese Clublokalität. Dem damals 30-jährigen Schweizer wurde eine bedingte Geldstrafe von 65 Tagessätzen à CHF 200 auferlegt. Zudem sollte er dem Bund eine Ersatzforderung von rund CHF 20 800 bezahlen.

…der beschuldigte Patentinhaber verlangt die gerichtliche Beurteilung…

Der Beschuldigte verlangte die gerichtliche Beurteilung dieser Strafverfügung. Anlässlich der Verhandlung vor dem Kreisgericht St. Gallen machte er geltend, er habe von diesen Geldspielautomaten gar nichts gewusst. Er sei nämlich nicht der Betreiber des Clubs, son-dern ein Kollege, dem er sein nicht mehr benötigtes «Wirtepatent bloss zur Verfügung gestellt» habe. Um aber den gastgewerbgesetzlichen Anforderungen nachzukommen, sei er jeweils einige Stunden im Lokal gewesen. Als Nichtraucher habe er sich durchwegs im Nichtraucher-Teil des Clubs aufgehalten, während die besagten Geldspielautomaten aber in der Raucher-Zone platziert gewesen seien. Die beiden Monitore habe er für gewöhnliche Internetzugänge gehalten. Offenbar habe der Kollege sein Vertrauen missbraucht. – Der erstinstanzliche Einzelrichter liess sich aber von der Unschuld des Patentinhabers nicht überzeugen, sondern verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 140, jedoch reduzierte er die Ersatzforderung des Bundes auf CHF 10 000. – Doch der beschuldigte Patentinhaber akzeptierte dieses Urteil nicht und gelangte an das Kantonsgericht. Auf Antrag seines Verteidigers lud dieses den Lokalbetreiber als Auskunftsperson zur Verhandlung vor. Dieser machte jedoch von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch, was der Verteidiger des Beschuldigten als klares Indiz wertete, dass die Darstellung seines Mandanten zutreffe, weshalb dieser von Schuld und Strafe freizusprechen sei.

… mit relativem Erfolg

Soweit wollte das Kantonsgericht dem Verteidiger zwar nicht folgen. Es verurteilte den fehlbaren Wirtepatent-Inhaber aber nur noch wegen Übertretung des Spielbankengesetzes und verhängte eine Busse von CHF 500. Die Ersatzforderung des Bundes wurde fallenge-lassen. Hingegen wurde der Lokalbetreiber zur Übernahme von CHF 560 Umtriebskosten verpflichtet, weil er der Vorladung nicht freiwillig folgte, sondern polizeilich vorgeführt werden musste.

… und eventuelle Beeinträchtigung der Wirtepatent-Fähigkeit

Nebst alledem sollte man wissen, dass sich der fehlbare Wirtepatent-Inhaber auch der Ver-letzung seiner Patentpflichten schuldig gemacht hat. Denn der Patent-Inhaber muss Ge-währ bieten für die gesetzlich einwandfreie Betriebsführung (Art. 7 f. GWG; sGS 553.1). Er ist auch verantwortlich für die Einhaltung aller einschlägigen Gesetzesbestimmungen, vor-liegend des Geldspielgesetzes, durch alle Personen, die im Betrieb mitwirken (Art. 20 ff. GWG). Zu diesem Zweck hat er in der Regel den Betrieb selber zu führen oder zumindest während der Hauptbetriebszeiten persönlich anwesend zu sein. Nötigenfalls muss er einen geeigneten Stellvertreter einsetzen. Bei Widerhandlung gegen die Wirtepatentpflichten dro-hen dem Patentinhaber Busse und in schweren Fällen gar der Verlust der Patentfähigkeit (Art. 8 u. 28 GWG).

(Quelle: Claudia Schmid: «Der Wirt wusste nichts von den Spielautomaten, in: St. Galler Tagblatt vom 11.10.2020)


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